Startseite » Katalog » Unsere AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich
Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Breucom-Medien (nachfolgend Breucom genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Breucom abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Breucom hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Breucom gelten auch dann, wenn Breucom in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Breucom gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.

II. Vertragsabschluss, Lieferumfang
1. Enthält die Bestellung eines Kunden alle für den Kaufvertragsabschluss erforderlichen Angaben und ist sie somit als Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit Breucom zu qualifizieren, so kann Breucom dieses Angebot innerhalb von vier Wochen seit Abgabe annehmen. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Breucom zustande. Für das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Breucom gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, die Regelungen der Softwareüberlassung nach Kaufrecht.

2. Der Lieferumfang ergibt sich im Zweifel aus den in der Auftragsbestätigung niedergelegten Produktbezeichnungen und den insoweit durch Breucom zugeordneten Produktspezifikationen. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung. Mündlich gegebene Empfehlungen zu der bei dem Besteller vorhandenen Hardware oder Drittsoftware sind für Breucom im Verhältnis zum Kunden unverbindlich und begründen keinerlei Ansprüche auf Erfüllung oder Schadenersatz.

III. Preise, Zahlungsbedingungen und -Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreisen berechnet.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von Breucom eingeschlossen. Sie wird in der jeweils gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt, ist die Zahlung ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Rechnungsdatum so vorzunehmen, dass der Rechnungsbetrag Breucom spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht. Nach Ablauf der vierzehn Tage kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Breucom behält sich vor, eine Forderung sofort zur Zahlung fällig zu stellen und Vorauszahlung zu verlangen.

4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Breucom berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich um Entgeltforderungen handelt. Ansonsten ist Breucom berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu fordern. Falls Breucom in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.

5. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden steht Breucom ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf ihre vertraglichen Verpflichtungen zu. Insbesondere ist Breucom berechtigt, dem Kunden die Freischaltung der Softwarenutzung bis zum vollständigen Rechnungsausgleich zu verweigern. Ferner ist Breucom berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

6. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer unwiderruflichen Gutschrift auf dem Konto von Breucom als Zahlung.

7. Nicht im Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren berechtigen Breucom zu einer entsprechenden Anpassung der Preise.

8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Breucom anerkannt sind.

9. Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen Breucom, einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche, ist ausgeschlossen.

IV. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
1. Von Breucom genannte Termine für die Erbringung der Lieferung oder Leistung sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

2. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine für die Erbringung der Lieferung oder Leistung durch Breucom.

3. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Breucom den Vertragsgegenstand versendet oder die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

4. Setzt der Kunde Breucom, wenn diese bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen.

5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Breucom auch innerhalb des Verzuges, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die Breucom nicht zu vertreten hat und durch die Breucom die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von Breucom nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung.

6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch Breucom sowie etwaige Schadenersatzansprüche gegen Breucom infolge Verzuges setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus.

7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Breucom berechtigt, gemäß §§ 280 ff. BGB vorzugehen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

V. Lieferung, Abnahme
1. Teillieferungen durch Breucom sind zulässig, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.

2. Bei Lieferungen von Breucom ins Ausland hat der Kunde alle Informationen, Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die für die Beantragung und Erlangung der Ausfuhrgenehmigung erforderlich sind, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Der Kunde garantiert verschuldensunabhängig, nicht gegen den Inhalt der Ausfuhrgenehmigung oder sonstige einschlägige gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen.

3. Die Lieferung und Leistung von Breucom gilt als vertragsgemäß erbracht, wenn die bestellten Programme und Nutzungsrechte an den Besteller geliefert worden sind, wobei die Lieferung nach Wahl von Breucom durch Übersendung eines Datenträgers, Durchführung eines Dateidownloads oder Aufspielen auf die elektronische Datenverarbeitungshardware des Bestellers erfolgen kann. Im Zweifel gilt die Lieferung spätestens eine Woche nach Aufspielen der Programme als vertragsgerecht erbracht.

4. Versand- und Nebenkosten für verweigerte Lieferungen, die aufgrund einer Kundenbestellung entstanden, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die entstandenen Versand- und Nebenkosten für nicht abgeholte oder verweigerte Lieferungen zu zahlen.

4. Beratungsleistungen gelten zwischen den Parteien mit deren tatsächlicher Durchführung als vertragsgemäß erbracht, wenn nicht der Auftraggeber unverzüglich Vorbehalte geltend macht.

VI. Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Breucom behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Vertragsverbindung mit dem Kunden vor. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Breucom berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Vertragsgegenstand zurückzunehmen sowie Schadensersatz wegen Verzuges geltend zu machen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und seine Betriebshaftpflicht auf den Vertragsgegenstand zu erstrecken. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bzw. gegen etwaige Schädiger an Breucom ab. Breucom nimmt diese Abtretung an. Entschädigungsleistungen, die Breucom aus den vorgenannten Versicherungen und/oder von dritter Seite erhält, werden auf die vom Kunden zu erbringenden Leistungen angerechnet. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und andere Verfügungen durch den Kunden sind, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Breucom unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben, damit Breucom Klage gemäß § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Breucom die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Breucom entstandenen Ausfall.

4. Breucom verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; dasselbe gilt, wenn der Schätzwert der zu Sicherheit übereigneten Waren 150% der zu sichernden Forderungen beträgt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Breucom.

VII. Haftung, Schadensersatz
1. Die Haftung von Breucom für anfängliches Unvermögen, Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung sowie vergleichbare Vertragsverstöße und aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Breucom verursacht wurde.

2. Die Haftung von Breucom für Datenverlust ist in jedem Fall beschränkt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

3. Die Haftung von Breucom für nicht vorhersehbare Schäden und Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht den Beweis führen kann, dass diese Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Breucom herbeigeführt wurden.

4. Soweit die Haftung von Breucom ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz gegen Breucom beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, ausgenommen solche aus unerlaubten Handlungen.

VIII. Nutzungsrechte
1. Der Kunde anerkennt, dass die vertragsgegenständliche Software umfassendem Urheberrechtsschutz unterliegt. Er weiß, dass die Verletzung der Urheberrechte strafbar ist. Eine Nutzung der Software ist ausschließlich für das private Umfeld erlaubt. Eine gewerbliche Nutzung der Grafiken, Bilder und anderer Software z.B. für Werbezwecke ist nicht erlaubt, es sei denn, dass Breucom hierzu die schriftliche Einwilligung gibt.

2. Der Kunde erwirbt ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der überlassenen Software im vertraglich vereinbarten Umfang bezüglich der Anzahl der Server- und Arbeitsplatzlizenzen.

3. Der Kunde wird auf Datenträgern oder Nutzungsbedingungen enthaltene Nutzungsrechtsbeschränkungen respektieren. Bei Datenträgern mit mehreren Programmen wird er nur die für ihn freigegebenen Programme oder Module nutzen.

4. Kopien der Datenträger dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz für verlorene oder beschädigte Software oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sie müssen einen Urheberrechtsvermerk tragen.

IX. Gefahrübergang, Transportversicherung
1. Lieferungen durch Breucom erfolgen ab Geschäftssitz Berlin. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird; dies gilt auch beim Transport durch Breucom.

2. Im Falle der Versendung wird Breucom auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten zu seinen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind Breucom sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

X. Mängelgewährleistung
1. Breucom weist darauf hin, dass alle Programme sorgfältig aufgestellt und vor ihrer Auslieferung an den Kunden geprüft werden. Der Kunde anerkennt, dass der völlige Ausschluss von Fehlern an Programmen nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist.

2. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und in Schriftform nachgekommen ist.

3. Lieferungen, die sich im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs als mangelhaft herausstellen, werden von Breucom nach ihrer Wahl nachgeliefert oder nachgebessert (Nacherfüllung). Der Kunde wird Breucom bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung nach Kräften unterstützen. Breucom kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Liefert Breucom zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Käufer die gelieferte Sache zurückzugewähren.

4. Ist Breucom zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Breucom zu vertreten hat, so ist der Kunde nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen. Die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. Im Falle eines Rückgriffs nach § 478 BGB gelten die dort getroffenen Regelungen.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

6. Für Schäden, die in Folge von Änderungen am Liefergegenstand ohne Zustimmung von Breucom vorgenommen wurden, entstanden sind, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Kunde seine, ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Breucom nicht erfüllt, insbesondere Zahlungen nicht termingerecht leistet.

XI. Schutzrechte Dritter
1. Breucom geht davon aus, dass der vertragsgemäße Gebrauch des Kaufgegenstandes keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde wird Breucom unverzüglich unterrichten, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen.

2. Breucom ist berechtigt, die Rechtsverteidigung des Kunden auf eigene Kosten zu übernehmen. Breucom entscheidet in diesem Fall über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen sowie bei Vergleichsverhandlungen.

XII. Installation, Schulung, Beratung und andere Leistungen
1. Weitere Leistungen wie die Installation einer EDV-Anlage, die Installation der überlassenen oder anderer Softwareprogramme auf einer EDV-Anlage, die Anpassung der überlassenen oder eingesetzten Softwareprogramme an die besonderen Bedürfnisse des Kunden, die Anpassung von Schnittstellen und sonstige Programmierleistungen, die Schulung von Nutzern oder Pflege eines Softwareprogramms sowie sonstige Beratungsleistungen sind nicht im Lieferumfang enthalten und werden von den Vertragsparteien gesondert und in Schriftform vereinbart.

2. Alle Leistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart worden ist, nach dem bei Vertragsschluss gültigen Listenpreis vergütet.

3. Auskünfte sind nur bei einer schriftlichen Bestätigung durch Breucom verbindlich.

XIII. Testlieferung
Für Testzwecke gelieferte Vertragsgegenstände sind Eigentum von Breucom. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Breucom genutzt werden. Sie sind pfleglich zu behandeln und auf Verlangen jederzeit herauszugeben und an den Geschäftssitz der Breucom zu bringen.

XIV. Gerichtsstand, Sonstiges
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts sind ausgeschlossen.

2. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

3. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart.

Stand: 01.01.2010


Zurück